AGB

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§ 1 Allgemeines


Für Beratungsleistungen, den Verkauf von Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Licent GmbH (nachfolgend „Licent GmbH“), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Licent GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 


§ 2 Angebot und Abschluss, Beratungs- und Serviceverträge

               

(1) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind freibleibend, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Technische Änderungen aufgrund technischen Fortschritts oder Entwicklung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch die Licent GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die Licent GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Licent GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.


(2) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Serviceverträge, Consulting zur Einrichtung und Installation der Software) gelten mangels Individualabrede diese AGB. Die Parteien schließen zugleich einen Service- und/oder Softwarepflegevertrag ab.

 


§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang


(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Beratung und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4. Mit Vertragsgegenstand werden zwingend die Regelungen zur Softwarepflege nach §§ 19 bis 24 dieser Bedingungen, außerdem nach Vereinbarung Consultingleistungen nach § 18 dieser Bedingungen.


(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass der Leistungsumfang seinen Vorgaben entspricht.


(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen sind die individualvertraglichen Absprachen, insbesondere Auftragsbestätigung durch Licent GmbH oder Angebot von Licent GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder Licent GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Licent GmbH. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Licent GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Licent GmbH, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Licent GmbH hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.


(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von Licent GmbH.


(5) Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programme auf CD-ROM ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

 

(6) Licent GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.


(7) Gehört gemäß der Leistungsbeschreibung „IT-Infrastruktur“ beziehungsweise „Software“ zum Leistungsumfang, verbleibt diese im Eigentum der Licent GmbH


(8) Licent GmbH ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Licent GmbH haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln

 


§ 4 Nutzungsrechte des Kunden an der Software


(1) Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, die Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software, sowie an sonstigen Gegenständen, die Licent GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Licent GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Licent GmbH entsprechende Verwertungsrechte.

 

(2) Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten, selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten.

Sämtliche Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Der Kunde erhält für die im Leistungsumfang festgelegte Anzahl von Benutzern (sog. „Clients“) die Nutzungsberechtigung.
Weitere vertragliche Nutzungsregeln sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Licent GmbH räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13 (Beginn und Ende).


(3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.


(4) Eine Mehrfachnutzung ist zulässig, beim Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Innerhalb des Netzwerks oder sonstigen Mehrplatzsystems ist die Software nur entsprechend der Anzahl der erworbenen Nutzungsrechte zu nutzen.


(5) Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

 

a) Nur ein Original-Datenträger darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderen Stand dürfen nicht weitergegeben werden.


b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Festplatten- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich von Licent GmbH schriftlich zu bestätigen.

 

c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.


d) Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber Licent GmbH, dass er § 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 16 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber Licent GmbH einhält.

e) Die schriftliche Zustimmung von Licent GmbH liegt vor. Licent GmbH ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen.

 

(6) Die Regeln nach Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 d, e gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.


(7) Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich Licent GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der Licent GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar Licent GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.


(8) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Licent GmbH nicht erlaubt.


(9) Der Quellcode (Source Code) der Software ist zu keinem Zeitpunkt Teil der Vertragsgegenstände.


(10) Überlässt Licent GmbH dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt Licent GmbH dem Kunden eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen durch Licent GmbH, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Licent GmbH räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.


(11) Ein von Licent GmbH ausgehändigtes Lizenzzertifikat stellt lediglich ein Sicherheitsmerkmal zum Schutz der Software dar. Aus dem Besitz des Zertifikats können keine Rechte abgeleitet werden. Es gelten die vorstehenden Regelungen zum Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot.


(12) Nutzungsrechtseinräumung an von Licent GmbH bereitgestellter Software, soweit in den sonstigen Vertragsunterlagen dazu keine abweichende Regelung erfolgt:

 

Serverbasierte Software:

 

a) Der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalitäten via Internet oder sonstiger Telekommunikationsverbindung zuzugreifen. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.


b) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.


c) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

 

Clientbasierte Software:

 

a) Der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, den Softwareclient auf seinem Rechner zu nutzen, sofern nicht eine unbeschränkte Nutzung der Clientsoftware vereinbart wird. Der Kunde ist im Fall der auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzung verpflichtet, den Client nach Vertragsbeendigung zu löschen.

 

b) Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung an Dritte hat der Kunde der Licent GmbH auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den betreffenden Dritten zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen.

 


§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort


(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens Licent GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Licent GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.

 

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem Licent GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt

.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.


(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.


(5) Leistungsort ist der Sitz von Licent GmbH.

 


§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

 

(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung von mindestens zwei Wochen angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.


(2) Licent GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter vorstehenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.


(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

 


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Die Preise ergeben sich aus dem Angebot und gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird gesondert ausgewiesen.


(2) Bei bindenden Preisabsprachen kann Licent GmbH, wenn Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, Preisänderungen vornehmen, wenn Änderung der Kostenfaktoren die Lieferung oder Leistung mittelbar oder unmittelbar verteuert. Erhöht sich der vereinbarte Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Dies gilt nicht bei zugesagten Festpreisen.


(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der zu zahlende Betrag ohne Abzug innerhalb von drei Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln

.

(4) Bei Teilleistungen können Teilzahlungen verlangt werden.

 

(5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass Licent GmbH ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt Licent GmbH den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des Preises zu vergüten.


(6) Verletzt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist die Licent GmbH berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Licent GmbH vorbehalten.

 


§ 8 Pflichten des Kunden


(1) Der Kunde ist für die Bereitstellung der für die Leistungserbringung notwendigen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) verantwortlich.


(2) Licent GmbH hat das Recht, die Anzahl und Art der Benutzer / Clients der Software in angemessenen Zeitabständen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Kunde gewährt hierzu Licent GmbH oder ihren Beauftragten freien Zugang bzw. Zugriff auf die vom Kunden eingesetzte Hardware und Software nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Ansprechpartner oder dessen Vertreter. Ein Ansprechpartner / Vertreter des Kunden muss immer bekannt sein.


(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von Licent GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.


(4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen, insbesondere unsachgemäße Installations- und Updateprozesse zu vermeiden.


(5) Der Kunde hat seine Daten täglich in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, sofern Licent GmbH sich vertraglich nicht zur Datensicherung verpflichtet hat.


(6) Die Licent GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Vertragsleistungen der Licent GmbH und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Licent GmbH.


(7) Im Fall einer Verarbeitung von personenbezogen Daten im Auftrag des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung) ist der Kunde dafür verantwortlich, die entsprechende Vereinbarung mit der Licent GmbH abzuschließen. Die Licent GmbH ermöglicht dem Kunden, eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Licent GmbH zu schließen. Sollen von der Licent GmbH besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat der Kunde die Licent GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.


(8) Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden können sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung ergeben.


(9) Soweit und solange der Kunde oder einer der Nutzer seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung der Licent GmbH dadurch beeinträchtigt ist, ist die Licent GmbH von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere der Einhaltung betroffener Service Level, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Licent GmbH ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht um einen angemessenen Zeitraum verlängert, bzw. verschoben. Eine diesbezügliche Nichterfüllung wird vom Kunden nicht als Verletzung dieser Vereinbarung angesehen und berechtigt den Kunden nicht zu einer Kündigung dieses Vertrages. Der Kunde hat der Licent GmbH alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.

 


§ 9 Sachmängel


(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.


(2) Bei Sachmängeln kann Licent GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Licent GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Licent GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Licent GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.


(3) Der Kunde wird Licent GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Licent GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Licent GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Licent GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Licent GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.


(4) Licent GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.


(5) Wenn Licent GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 Vertragsbeendigung entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.


 

§ 10 Rechtsmängel


Licent GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Licent GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.



§ 11 Haftung


(1) Licent GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung),

nur in folgendem Umfang:


a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.


b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Licent GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.


c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet Licent GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 15 % des Auftragswertes je Schadensfall und EUR 250.000 für alle Schadensfälle aus dem Vertrag insgesamt.


(2) Licent GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.


(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.

 


§ 12 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist beträgt


a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;


b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

 

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen kann;

 

d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.


(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.


 

§ 13 Eigentumsvorbehalt


(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.


(2) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann Licent GmbH vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.


 

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz


(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen [nur] die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch Licent GmbH vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte sie von diesen Kenntnis erlangen.


(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie ⋅ ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; ⋅ der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; ⋅ der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.


(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.


(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.


(5) Die Licent GmbH erwirbt keine Rechte an den vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Leistungen gespeicherten Daten (insbesondere personenbezogene Daten Dritter). Die Licent GmbH ist jedoch berechtigt, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird die Licent GmbH personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsdatenverarbeitung gelten die „Ergänzenden Bedingungen Auftragsverarbeitung“.


(6) Bei der Auftragsverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich.


(7) Der Kunde bleibt sowohl im vertragsrechtlichen wie im daten- schutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“. Ob und in welchem Umfang Dritte Daten eingeben oder auf solche zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Kunden. Soweit der Kunde Dritte insoweit zur Nutzung von personenbezogenen Daten zulässt, wird der Kunde für eine entsprechende Organisation der Berechtigungsverwaltung, der Passwortvergabe etc. sorgen.


(8) Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten im Rechenzentrum der Licent GmbH zu verlangen, in denen die von ihm genutzten Leistungen technisch betrieben werden. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Kunden nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Datenschutz-Grundverordnung sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Umgangs von der Licent GmbH mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs von der Leistungen nach diesem Vertrag.


(9) Die Licent GmbH stellt die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicher.

 


§ 15 Einwilligungserklärung des Kunden in die Datenverarbeitung


Mit der Eingabe von persönlichen Informationen in so genannten Kontaktformularen erhalten Licent GmbH neben anderen personenbezogenen Daten auch die E-Mail-Adresse des Kunden nebst Telefonnummer. Diese Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, darüber hinaus bei gewerblichen Kunden nur für Werbemaßnahmen per Telefon oder E-Mail für eigene Produkte verwendet. Der Kunde kann jederzeit künftiger Werbemaßnahmen widersprechen. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht!

 


§ 16 Auftragsdatenverarbeitung


1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.


(2) Liegt Auftragsverarbeitung vor, wird ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen. 

 


§ 17 Vertragsstrafe


Für den Fall, dass der Kunde einem nichtberechtigten Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen von Licent GmbH gestattet, Daten zu anderen als vertragsgemäßen Zwecken gemäß § 4 speichert, gegen die Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 16 oder Regelungen zur Geheimhaltung (§ 14) verstößt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in zweifacher Höhe der vereinbarten Vergütung dieses Vertrages verpflichtet. Wurde an mehrere nichtberechtigte Dritte die Inanspruchnahme der Leistung unberechtigterweise gestattet, vervielfacht sich die Vertragsstrafe entsprechend der Zahl der Nutzer. Der Kunde ist zum Beweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, jederzeit berechtigt.

 


A. Ergänzende Bedingungen Consultingleistungen



§ 18 Consultingleistungen


(1) Bei Consultingleistungen, die im Angebot spezifiziert werden, stellt Licent GmbH einen qualifizierten Mitarbeiter zur Verfügung. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistung erbringen, bleibt Licent GmbH vorbehalten.


(2) Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbracht, im Übrigen bei Licent GmbH.


(3) Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt die Licent GmbH ihre Beratungsleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten, derzeit Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr. (4) Mitarbeiter der Licent GmbH vor Ort sind nicht Weisungen des Auftraggebers unterworfen, es gilt lediglich die Hausordnung.


(5) Die Abrechnung von Consultingleistungen erfolgt nach Manntagessätzen auf der Grundlage eines Tages von acht Stunden entsprechend des zugrunde liegenden Consultingangebotes. Für Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% auf den Manntagessatz erhoben. Nutzung eines KFZ durch Mitarbeiter von Licent GmbH wird mit 0,50 EURO pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten und Spesen werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt, Spesen sind begrenzt auf die steuerrechtlichen Höchstsätze.


 

B. Ergänzende Bedingungen Softwarepflege (Support)



§ 19 Vertragseinheit


Der Softwarepflegevertrag bildet zusammen mit den Verträgen über den Softwarekauf eine Einheit. Der Softwarepflegevertrag regelt Leistungen über die vertragliche Gewährleistung innerhalb des Softwarekaufs hinaus.



§ 20 Begriffsbestimmungen innerhalb des Softwarepflegevertrages


Software sind alle vom Kunden erworbenen Komponenten der „Licent GmbH Management Suite“. Major Release ist durch die Versionsnummer vor dem Punkt festgelegt. Beim Release 7.6 ist das Major Release 7. Ein Major Release erfolgt bei umfangreicher Veränderung gegenüber der Vorgängerversion. Minor Release ist durch das Major Release und die unmittelbar folgende Versionsnummer hinter dem Punkt festgelegt.

Beim Release 7.6 ist das Minor Release 7.6 Ein Minor Release erfolgt bei Veränderungen der Funktionalität oder des Erscheinungsbildes, die ein Major Release noch nicht rechtfertigen. Incident ist ein in Zusammenhang mit dem Einsatz der Software auftretendes Problem, dass nicht mehr in Teilprobleme zerlegbar ist. Call. Jeder Incident, den Licent GmbH bei einem Telefonanruf oder E-Mail des Kunden erfasst, gilt als ein Call. Bei einem Telefonanruf können auch mehrere Calls erfasst werden. Abschließende Mitteilung. Eine abschließende Mitteilung ist die Mitteilung eines Vorschlages zur Lösung eines Incidents bzw. die Mitteilung der Unlösbarkeit eines Incidents an den Kunden. Reaktionszeit ist die Zeit, die Licent GmbH benötigt, um mitzuteilen, dass ein Incident registriert wurde und einen Mitarbeiter zu benennen, der für die Bearbeitung des Incident verantwortlich ist. Bearbeitungszeit ist die Zeit, die zwischen der Registrierung des Incidents und der abschließenden Mitteilung durch Licent GmbH liegt. Annahmezeiten sind die Zeiten, während die Calls von Licent GmbH angenommen werden. Die Annahmezeiten sind an Werktagen zwischen 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Es gilt mitteleuropäische Zeit (GMT + 01:00), sowie die bayerischen Feiertage.



§ 21 Supportdienstleistungen


(1) Licent GmbH wird neben der Gewährleistung den Kunden bei der Anwendung der Software im jeweils aktuellen und vorhergehenden Major Release durch telefonische Supportdienstleistungen unterstützen, damit dieser die Software effektiver einsetzen kann. Die telefonischen Supportdienstleistungen werden wie folgt erbracht: Level 1: Bei einem Call wird der Incident bei Licent GmbH erfasst. Licent GmbH wird den Incident dann innerhalb der Reaktionszeit mit der internen Supportdatenbank vergleichen. Soweit der Incident aus der internen Supportdatenbank gelöst werden kann, ist Licent GmbH verpflichtet, den Kunden innerhalb der Bearbeitungszeit entsprechend zu informieren. Damit gilt der Incident als abgeschlossen. Level 2: Kann der Incident nicht aus der internen Supportdatenbank gelöst werden, so wird Licent GmbH versuchen, den Incident auf Basis der Angaben des Kunden zu reproduzieren. Der Kunde erhält dann innerhalb der Bearbeitungszeit eine abschließende Mitteilung. Damit gilt der Incident als abgeschlossen.


(2) Weitergehende Supportdienstleistungen, insbesondere ein Vor-Ort-Service beim Kunden, sind nicht Gegenstand der telefonischen Unterstützung und bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für solche Incidents, die nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software oder durch Module von Drittherstellern verursacht werden.


(3) Die Reaktionszeit von Licent GmbH soll grundsätzlich zwei Werktage, die Bearbeitungszeit soll grundsätzlich fünf Werktage betragen. Eine Zusicherung ist damit nicht verbunden, ebenso wenig wird der Erfolg versprochen hinsichtlich der Lösung eines Incident.


(4) Licent GmbH kann Incidents in deutscher oder englischer Sprache mitteilen.


(5) Licent GmbH ist berechtigt, den für die Bearbeitung des Incidents verantwortlichen Mitarbeiter jederzeit zu wechseln.


(6) Software Updates: Licent GmbH stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit alle Minor Releases und im Rahmen der Wartung auch Major Releases der entgeltlich erworbenen Software per Download im Forum unentgeltlich zur Verfügung. Licent GmbH ist nicht verpflichtet, Minor oder Major Releases in bestimmten Zyklen zu veröffentlichen. Die Feststellung, ob es sich bei einem Releasewechsel um ein Major oder ein Minor Release handelt, liegt bei Licent GmbH.



§ 22 Mitwirkungspflichten Softwarepflege


(1) Zur Wahrnehmung des Supports durch Licent GmbH hat der Kunde alle Mitarbeiter namentlich in der Anlage zu benennen, die berechtigt sind, Calls bei Licent GmbH zu eröffnen.


(2) Der Kunde ist für die Installation von Software Updates selbst verantwortlich.

Eine Verantwortung von Licent GmbH zum Zwecke der Geltendmachung von Schadenersatz kann daher nicht entstehen.


(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.


(4) Der Kunde sollte bei Bedarf eine Möglichkeit des entfernten Zugriffs durch Licent GmbH zur Verfügung stellen. Anderenfalls kann nicht garantiert werden, dass ein Incident telefonisch bearbeitet werden kann.


(5) Licent GmbH kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. Weiter kann verlangt werden, dass bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachtet und (unter Verwendung von Licent GmbH gestellter Formulare) Licent GmbH einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen gemeldet werden. Ebenso kann Licent GmbH verlangen, dass festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.


 

§ 23 Laufzeit und Kündigung


(1) Der Kunde erwirbt den Anspruch auf die Supportdienstleistungen während der Vertragslaufzeit. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung und endet mit der vertraglich vereinbarten Laufzeit, hilfsweise nach einem Jahr. Es wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, soweit es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.


(2) Licent GmbH behält sich vor, eine Vertragsverlängerung abzulehnen. Gründe hierfür müssen nicht genannt werden.



§24 Vergütung und Fälligkeit, Verjährung


(1) Der Gesamtpreis der Supportdienstleistungen errechnet sich aus den angebotenen Konditionen der aktuell gültigen Preisliste der erworbenen Lizenzen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein gewährter Rabatt auf den Kaufpreis der Lizenzen wirkt sich nicht auf den Preis der Supportdienstleistungen aus.


(2) Die Vergütung ist nach Abschluss des Vertrages im Voraus zu entrichten. Bei Verlängerung ist die Vergütung jeweils zu Beginn des Verlängerungszeitraums im Voraus zu entrichten.


(3) Werden während der Vertragslaufzeit weitere Lizenzen der Licent GmbH Management Suite durch den Kunden erworben, erhöht sich der Preis für den Wartungsvertrag entsprechend des Kaufpreises der neuen Lizenzen und der Restlaufzeit pro rata temporis. Die Vergütung wird mit Kauf der zusätzlichen Lizenzen fällig.


(4) Die Gewährleistungsfrist für Updates oder Releases beträgt 12 Monate ab Abnahme.


 

C. Schulungsbedingungen



§ 25 Allgemein


Anmeldungen sind per Mail, Brief oder Telefax an Licent GmbH zu richten. Ihre Anmeldung gilt als angenommen, wenn Licent GmbH nicht innerhalb von 14 Tagen die Ablehnung erklärt habt. Unabhängig davon erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Mit der Anmeldebestätigung übersendet Licent GmbH Ihnen alle weiteren Informationen, etwaige begleitende Arbeitsunterlagen, die für Sie im Rahmen der Schulung wichtig sind. Für Arbeitsunterlagen Dritter übernimmt Licent GmbH keine Haftung.

 

§ 26 Seminargebühr und Fälligkeit


Die Seminargebühr wird 14 Tage vor Seminarbeginn fällig. Bei kurzfristigen Seminaranmeldungen, d.h. bei Anmeldungen, die kürzer als 14 Tage vor Seminarbeginn erfolgen, ist die Seminargebühr am Veranstaltungstag fällig.

 

§ 27 Rücktritt / Stornogebühren


Die Anmeldung bei einer Schulung zu einem bestimmten Termin ist verbindlich. Sollten von Ihnen angemeldete Teilnehmer verhindert sein, können Ersatzteilnehmer aus Ihrem Unternehmen an der Schulung teilnehmen. Die Stornoerklärung bedarf der Textform.

Eventuelle Stornierungen müssen der Licent GmbH schriftlich mitgeteilt werden. In Abhängigkeit vom Rücktrittszeitpunkt werden die folgenden Stornogebühren auf die Teilnahmegebühr fällig:

Keine - bei Rücktritt mindestens 8 Wochen vor dem Termin

50% - bei Rücktritt weniger als 8 Wochen vor dem Termin

80% - bei Rücktritt weniger als 4 Wochen vor dem Termin

100% - bei Rücktritt weniger als 2 Wochen vor dem Termin
 
Nicht stornierbare Reisekosten werden bei der Stornierung komplett in Rechnung gestellt.

Sagen Sie weder rechtzeitig ab, noch benennen Sie einen zahlenden Ersatzteilnehmer, müssen wir auf Zahlung der vollen Seminargebühr bestehen. Einzelne Schulungen können bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen wichtigen Gründen, z.B. Ausfall des Dozenten, entfallen. In diesen Fällen wird die Teilnehmergebühr erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Licent GmbH.

 


§ 28 Verpflegung


Getränke und Snacks stehen während der gesamten Schulung zu Ihrer Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass zum Schutze der Nichtraucher nur außerhalb des Gebäudes geraucht werden darf.

 


§ 29 Teilnahmebescheinigungen


Über die Teilnahme an der Schulung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

 


§ 30 Schulungsverlauf


Wir nehmen Rücksicht auf einen ungestörten Schulungsverlauf und garantieren den Teilnehmern eine störungsfreie Teilnahme an der Schulung. Unter diesem Gesichtspunkt bitten wir Sie, unter anderem Ihre Mobilfunktelefone während der Schulungszeiten ausgeschaltet zu lassen.



§ 31 Arbeitsunterlagen Haftung und Urheberrecht


Die Licent GmbH haftet nicht für die Inhalte der Seminarvorträge oder der begleitenden Arbeitsunterlagen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unsererseits oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der Licent GmbH vervielfältigt werden.

 


§ 32 Datenschutz


Uns übermittelte Daten werden in der EDV-Anlage gespeichert. Darüber hinaus wird Ihre Anschrift über die Teilnehmerliste den anderen Seminarteilnehmern zugänglich gemacht.

 

D. Schlussbestimmungen



§ 33 Änderung der Vertragsbedingungen


Soweit nicht bereits anderweitig vorrangig geregelt, ist die Licent GmbH berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 


§ 34 Schlussbestimmungen


(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.


(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.


(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder durch uns anerkannt wurden. Die Abtretung von Forderungen gegen die Licent GmbH ist ausgeschlossen.


(4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der

Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.


(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragsstreitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft in Augsburg. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


(7) Sofern einzelne vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.


 


Stand Februar 2020

Zusätzliche Bedingungen für Kunden mit Firmensitz im Ausland.


I.


(1.1)

 
Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutzbeachten. Die sey-IT Consulting GmbH wird insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis und das Fernmeldegeheimnis.


(1.2)

 

Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird die sey-IT Consulting GmbH personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsdatenverarbeitung gelten die mit dem Kunden vereinbarten „Ergänzenden Bedingungen Auftragsdatenverarbeitung“. Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach dem jeweils anwendbaren Rechtverantwortlich.


(1.3)


Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten im Rechenzentrum der Sey-IT Consulting GmbH zu verlangen, in denen die Leistungen der sey-IT Consulting GmbH technisch betrieben werden.


(1.4)


Die sey-IT Consulting GmbH kann die Leistungen durch Subnehmer im In- und Auslanderbringen.
 

II

.

(2.1)


Alle Steuern - mit Ausnahme der deutschen Ertragssteuern des Auftragnehmers - Zölle, Abgaben und steuerlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung  diesesVertragsfälligsind,sindvomAuftraggeberzutragen,insbesondereEinfuhrumsatz-undMehrwertsteuernundunmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"- Steuern oder "Use and Sales"-Steuern einschließlich jeglicher nicht erstattbarer und nicht abziehbarer Umsatzsteuer oder vergleichbarer „Use and Sales“ Steuern und Abgaben auf von jeglichem Unterauftragnehmern des Auftraggebers erbrachten Dienstleistungen.


(2.2)


Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine Einfuhrumsatz- oder Mehrwertsteuern oder unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern. Anfallende Mehrwertsteuern oder ähnliche Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"-Steuern oder "Use and Sales"-Steuern werden vom Auftraggeber getragen. Sollten derartige Steuern anfallen und zahlbar sein, stellt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber in Rechnung und befolgt die jeweils für den gesonderten Ausweis der Steuern in der Rechnung geltenden Steuergesetze. Soweit in internationale Leistungsbeziehungen die Verantwortung für die Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen kraft gesetzlicher Vorschriften auf den Auftraggeber als Empfänger der Dienstleistung übergeht, hat der Auftraggeber sämtliche Steuern gegenüber den Steuerbehörden in seinem Ansässigkeitsstaat als eigene Steuerpflichten zu erklären. Dieses gilt ebenfalls für den Fall, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft vertraglich bestimmt werden kann. Der Auftraggeber erklärt hiermit seine direkte Zustimmung zu solchen vertraglichen Bestimmungen. Falls der Auftraggeber seinen Sitz innerhalb er EU, aber außerhalb Deutschlands, hat, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer eine von der Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausgestellte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Ausstellung der ersten Rechnung mitzuteilen. Jegliche Änderung dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist unverzüglich mitzuteilen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erklärt der Auftraggeber, dass er alle Leistungen, die unter diesem Vertrag erbracht werden, für Zwecke seines Unternehmens bezieht.


(2.3)


Wenn eine Steuer oder Abgabe von einer nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlung einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Auftraggeber die nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen um einen Betrag, der gewährleistet, dass der Auftragnehmer nach diesem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der den vereinbarten Preisen entspricht.


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